Mord in Altenkirchen 1692

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Mord in Altenkirchen 1692


Übertragen von Brigitte Burbach – Copyright Birgitte Burbach/AKdia, September 2009


Wohl Edle

Als Sie uns die hierbey wieder zurückgehende acta criminalia in Sachen Hochgräfl. Saynischen fiscalis peinl. Anklägers, Entgegen Christian Mayern von Kyr [?] In Mehren [Mähren] bürtig, sodann Frantz Straußhaar von Freiburg im Breisgau und deßen Eheweib, peinl. Beklagte, zugeschickt, und darüber rechtliche Urtheile abzufaßen begehret;

So haben wir alles mit Fleiß verleßen, das factum sambt denen Umbständen collegialiter und reifl. überleget, und erkennen vor Recht, daß dem Beklagten zuforderst ein defensor [Verteidiger] zuzulassen oder solchen ex officio [von Amts wegen] anzuordnen, welcher, falls etwa denen Beklagten noch etwas zu ihrer Denfension pro mitiganda poena [Strafmilderung] oder sonsten dienen mögte, solches verhert und in acht nehmen könne, damit in dieser blut und Ehr betreffenden Sache niemand zu viel, jedoch auch propter utilitatem publicam in hoc ab […] crimine [im Interesse des Staates] keinem zu wenig geschehe; diesem nach sprechen wir ferner vor recht, hat Bekl. Mayer zu verschiedenen mahlen in gutem bekandt, daß er jüngsthin Dienstag den 20/30 Xbris [20/30.August] nebens seinem Cameraden, dem Corporal Frantz Straußhaar, nebst einem frembden Koch auß Böhmen und einem Beckers gesellen Andreas Schwendel bey Nürnberg bürtig, des Nachts in Altenkirchen zum Wirtshauß im Schwahnen geherberget, Er und besagter Koch in Böhmischer Sprach sich berathschlaget, gemeldten Andreas Schwendel seines geldts, so er bey sich gehabt, zu berauben, und im fall Er, Andreas sich mit seinem gehabten Degen zur gegen wehr setzen würde, Bekl. Ihn mit der Pistol in den Kopff schießen, und sich deßen also bemechtigen sollte, welchen bösen anschlag auch zu Werck zu richten, und zu vollziehen, Er allein auff sich genohmen, worauff als des andern Tages vermelder Koch und der Corporal von Altenkirchen vorauß gangen, Er Bekl. Mayer, der Beckersgesell und des Corporals fraw Ihnen zwar nach gefolget und biß ins Dorff Höchstenbach gangen, weil aber vorgemelter Corporal und der Koch daselbst bereits durch und weiter fortgangen gewesen, habe Bekl. Mayer, der Beckersgesell und des Corporals fraw sich in besagtem Höchstenbach eine weil aufgehalten, darauff sie ferner fortgangen, und er Bekl. das Pulver von der Pfannen der bey sich gehabten Pistohlen ab, und frisches Pulver aufgeschüttet, und als sie in den nechst vor Hachenburg gelegenen Waldt kommen, habe peinl. Beklagter dem Beckersgesell den Degen abnehmen wollen, und als dieser sich dessen geweigert, die Pistohl ergriffen, und zu ihm gesagr, wiltu den Degen nicht hergeben, so schieße ich dich, sogleich auch ihn mit einer Kugel in den Kopff hinter dem linken Ohr geschossen, und ferner mit deß Entleibten eigenem Degen ihm einen Hieb ins Angesicht und Halß gegeben, das er hernach daran gestorben.

Worauff er ihm seyn bares Geldt […] auß dem Säckel abgenommen, daß dann Bekl. Christian Mayer, falls er uff solchen gethanen bekenntnis vor offentlich gehegtem Peinl. Halßgerichte freywillig verharren, oder das sonsten wie recht, abweisen [?] würde, wegen solcher begangener Mordthat und Straßenraubes, vermöge Peinl. Halßgerichts Ordnung Kaysers Caroli des V. Ihn zu wohl verdienter Straffe, andern aber zum abscheulichen Exempel, mit dem Rath vom Leben zum Todte hinzurichten, und der Cörper auff das Rath zu flechten sey;

was aber den Corporal Frantz Straußhaar und deßen fraw anbelanget, halten wir darvor, das der Corporal, im Fall ferneren Verbrechen, ein mehreres auff ihn nicht gebracht werden sollte, obwohl Er weder in die Ermordung des Beckers conspiriret, noch bey Verrichtung des That geweßen, auch von dem abgenohmenen geldt nichts participiret; dennoch weil Er nicht allein Wißenschafft von der vorstehenden beraubung vorher gehabt, sondern auch dieselbe mit zu reden bewilliget, Ingleichen auß dem, von Bekl. und dem Koch in Böhmischer Sprache geführten Diskurs, laut Bekl. eigenen bekentnis, so viel verstanden, daß, im Fall der Beckersgesell mit seinem Degen sich zur gegenwehr setzen würde, Bekl. ihn Ihn mit der Pistohl schießen und sich des geldes bemächtigen sollten.Er dann nachher mit Staupenschlägen oder anderer willkührlichen Straffe zu belegen.

Die fraw aber, weil sie keiner Collusion [geheimem Einverständnis] schuldig zu seyn scheint, Ihrer gefangenschafft wieder zu entledigen sey, alles von rechts wegen.

Haben es also berichten wollen, und verbleiben denen Herren zu ferneren frl Diensten jederzeit willig und bereit.

Gießen d 7 Jan 1693.

Decan Doctores und Professores d Juristen facultet bey fürstl. Heß. Universität daselbsten

Denen wohledlen Vest und Hochgelehrten zur Hoch Gräffl. Saynischen Cantzley Wohl verordneten Herren Directori und Räthen unsern Hochgeehrten Herren und Freunden. Hachenburg

Quelle: Hessisches Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Bestand 340 Nr.1876, Blatt 222.




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