2021 - 2025: Unterschied zwischen den Versionen
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:'''Bestattungen''' - Bei Bestattungen gilt die Maskenpflicht. | :'''Bestattungen''' - Bei Bestattungen gilt die Maskenpflicht. | ||
:'''Einkaufen''' - Es gilt 2G, außer bei Geschäften des täglichen Bedarfs (zum Beispiel Supermärkte, Apotheken und Drogerien). Die Geschäfte sollen die Regel "durch geeignete Maßnahmen stichprobenartig" kontrollieren. Die Personenbegrenzung von einer Person pro angefangene 10 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche wird wieder eingeführt. | |||
:'''Gastronomie''' - Ab dem 3. Dezember gilt nun in der Gastronomie grundsätzlich 2G-Plus. Die Maskenpflicht entfällt, sobald man am Platz ist. In Kantinen und Mensen gilt die 3G-Regel. In Schulkantinen ist für Schüler kein Test erforderlich. Für Berufskraftfahrer außerdem an Autobahnraststätten und -höfen die 3G-Regel. | |||
:'''Dienstleistungen''' - In Kosmetik-, Tattoostudios, Friseursalons und anderen Einrichtungen, in denen körpernahe Dienstleistungen erbracht werden, gilt die 2G-Regel plus Maskenpflicht. Wenn keine Maske getragen werden kann, muss ein tagesaktueller Test vorliegen. Außerdem müssen die Kontaktdaten erfasst werden. Ausnahme: Dienstleistungen aus medizinischen Gründen, Rehabilitationssport und Funktionstraining. | |||
:'''Freizeit- und Kultureinrichtungen''' - Hier gelten generell die 2G-Plus-, Masken- und Abstandsregeln. Wenn durchgehend eine Maske getragen werden kann, kann der Test entfallen. | |||
:'''Freizeit- und Amateursport''' - Bei der Sportausübung im Innenbereich gilt 2G-Plus, das heißt es dürfen nur noch geimpfte und genesene Personen sowie maximal 25 Minderjährige (bisher: unbegrenzt), die nicht geimpft, genesen sind, gleichzeitig anwesend sein. Es gilt im Innenbereich für alle die Testpflicht, auch für geimpfte und genesene Menschen. Beim Sport im Außenbereich gilt 2G. | |||
:'''Verkehrsmittel''' - In Öffentlichen Verkehrsmittel gilt seit dem 24. November die 3G-Regel. Die Hygieneregeln, wie etwa das Tragen einer medizinischen Maske, müssen eingehalten werden. Allerdings müssen Schüler und Schülerinnen auch dann befördert werden, wenn sie keinen Mund-Nasen-Schutz tragen. | |||
:'''Arbeits- und Betriebsstätten''' - Seit dem 24. November sind Arbeitgeber verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel im Betrieb zu kontrollieren.Private und öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, die Abstands- und Hygieneregeln in ihren Betrieben sicherzustellen, etwa durch Hinweisschilder, ausreichende Mengen von Infektionsschutzmitteln und durch häufigeres Reinigen der Arbeitsräume und der sanitären Anlagen. | |||
:'''Schulen''' - Seit dem 24. November gibt es verpflichtend zwei anlasslose Tests pro Woche. Es gilt Maskenpflicht auch am Platz.Schüler machen in der Schule einen Corona-Schnelltest. Bei Präsenzunterricht ist er regelmäßig Pflicht. | |||
:'''Kinderbetreuung''' - An allen Kindertagesstätten im Land findet der Regelbetrieb wieder ohne Einschränkungen mit voller Kinderzahl statt. Es gelten aber die üblichen Hygieneregeln. Beim Bringen und Abholen der Kinder muss eine Maske getragen werden. Für das Kita-Personal gilt die 3G-Regelung für den Arbeitsplatz. Kinder müssen generell keine Maske tragen. Seit dem 6. September gelten in Kitas neue Quarantäneregeln. Demnach müssen Kita-Kinder mit einer Corona-Infektion weiterhin unverzüglich in Quarantäne. Neu ist, dass die anderen Kinder aus der Betreuungsgruppe nur dann ebenfalls in Quarantäne müssen, wenn ein PCR-Test positiv ausfällt. Kinder, bei denen der Test negativ ausfällt, können also weiterhin die Kita besuchen. Diese Regelung gilt landesweit einheitlich. . | |||
:'''Krankenhäuser, Seniorenheime und Pflegeeinrichtungen''' - Auch für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen gilt die 3G-Regel: Nur Geimpfte, Getestete oder Genesene dürfen Patienten oder Bewohner besuchen. Ausnahmen gibt es u.a. für die Eltern minderjähriger Kinder, für Ehegattinnen oder Ehegatten, für Lebenspartner, Verlobte oder andere nahestehende Personen. Allerdings dürfen diese nicht mit dem Coronavirus infiziert sein, Atemwegserkrankungen haben oder aus einem Risikogebiet eingereist sein.Ungeimpfte Besucher müssen generell einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen, außerdem gelten die allgemeinen Hygienevorschriften sowie die Kontakterfassung. Seit dem 3. Mai gilt ein Stufenplan, der Bewohnerinnen und Bewohnern in Pflegeeinrichtungen je nach Immunisierungsquote möglichst Normalität ermöglicht. | |||
:'''Aktuelle Lage im Land''' - Verkaufsverbot für Silvester-Böller | |||
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Version vom 17. Dezember 2021, 20:36 Uhr
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Februar
Der Verkauf der Grundstücke, die für die Zusammenlegung der beiden Krankenhausstandorte Altenkirchen und Hachenburg in einem Neubau benötigt werden, ist nun abgeschlossen. Das neue Krankenhaus entsteht auf einem Gelände mit einer Größe von rund sieben Hektar in Müschenbach-Ost direkt an der B 414. Diese Fläche ist für das DRK nicht nur aus verkehrs- und versorgungstechnischer Sicht, sondern auch aus Gründen einer wirtschaftlichen Bebaubarkeit schon lange gesetzt. Mit 38 Eigentümern der landwirtschaftlichen Grundstücke wurde verhandelt. Insgesamt zahlt der Träger jetzt einen sechsstelligen Betrag dafür. (www.kma-online.de)
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