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:'''20. Januar''' - Graf Johann VIII. von Sayn (1491-1529) übernimmt die Grafschaft von seinem Onkel. Vgl. die Anmerkung zum 5. Juli 1489. (eb) (Nach der von [[Schwennicke 2010]] neu gefassten Zählung, die auch von [[Hardt 2012]] durchgängig benutzt wird; (eb) von [[Dahlhoff 1874]] irrig als V. gezählt.) (ak) Bis zur Volljährigkeit regiert seine Mutter Maria mit. Er ist - '''Berichtigung''': nicht (vgl. 20. März 1560) (ak) - der letzte katholische Graf von Sayn, der im Kloster Marienstatt bestattet wird. ([[Struif 1999]], S.46-47) Die Grafschaft ist völlig überschuldet. ([[Gensicke 1958]], S.338 Anmerkung 2) ([[Landesherrschaft]]) | :'''20. Januar''' - Graf Johann VIII. von Sayn (1491-1529) übernimmt die Grafschaft von seinem Onkel. Vgl. die Anmerkung zum 5. Juli 1489. (eb) (Nach der von [[Schwennicke 2010]] neu gefassten Zählung, die auch von [[Hardt 2012]] durchgängig benutzt wird; (eb) von [[Dahlhoff 1874]] irrig als V. gezählt.) (ak) Bis zur Volljährigkeit regiert seine Mutter Maria mit. Er ist - '''Berichtigung''': nicht (vgl. 20. März 1560) (ak) - der letzte katholische Graf von Sayn, der im Kloster Marienstatt bestattet wird. ([[Struif 1999]], S.46-47) Die Grafschaft ist völlig überschuldet. ([[Gensicke 1958]], S.338 Anmerkung 2) ([[Landesherrschaft]]) (eb) | ||
:'''14. Mai''': Die verwitwete Gräfin Johannetta zu Sayn ersucht Pfalzgraf Philipp I., ihr Schloss und Stadt Altenkirchen als Witwensitz zu überlassen, wozu dieser am 9. Nov. 1507 seine Zustimmung erteilt ([[Hardt 2012]], S. 1508, Nr. 2491 und S. 1520f., Nr. 2509; [[Bericht 1661]], S. 74-75); einen gegensätzlichen Standpunkt nimmt [[Anonymus 1664]] ein).(ak) | :'''14. Mai''': Die verwitwete Gräfin Johannetta zu Sayn ersucht Pfalzgraf Philipp I., ihr Schloss und Stadt Altenkirchen als Witwensitz zu überlassen, wozu dieser am 9. Nov. 1507 seine Zustimmung erteilt ([[Hardt 2012]], S. 1508, Nr. 2491 und S. 1520f., Nr. 2509; [[Abtruck 1654]]; [[Bericht 1661]], S. 74-75); einen gegensätzlichen Standpunkt nimmt [[Anonymus 1664]] ein). (ak) | ||
:'''1. Juli''' - Graf Johann von Nassau, Vianden und Diez, Reinhard Graf zu Leiningen, Herr zu Westerburg, Graf Johann von Nassau-Beilstein und Bertram von Nesselrode, Herr zu Ehrenstein, Erbmarschall des Landes Berg, vermitteln einen Vergleich zwischen Johannette geborene Gräfin von Wied, Witwe des Grafen Gerhard von Sayn, und ihren Kindern einerseits sowie Marie, geborener Gräfin von Limburg, Witwe des Grafen Sebastian von Sayn, und ihrem Sohn Graf Johann von Sayn andererseits wegen des Wittums- und Versorgungsanspruchs der Gräfin Johannette und ihrer Kinder, und treffen Bestimmungen über die Lehensempfängnis des Grafen Johann, die Belassung der Grafschaft Sayn im Besitz Johannettes bis zum Gründonnerstag 1514 mit der Verpflichtung zur Deckung aller vorhandenen Schulden, die Bestimmung des Wittums Johannettens und dem Sitz zu Altenkirchen bzw. später im Schloss Sayn, den Besitz der Silbergeräte, die Verwaltung des Archivs und der Kanzlei zu Hachenburg durch den Amtmann Mant zu Limbach und den Schreiber Jakob, die Vormundschaft über die Kinder Johannettes u.a. .(Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Best. 340, Nr. 12410 a) | :'''1. Juli''' - Graf Johann von Nassau, Vianden und Diez, Reinhard Graf zu Leiningen, Herr zu Westerburg, Graf Johann von Nassau-Beilstein und Bertram von Nesselrode, Herr zu Ehrenstein, Erbmarschall des Landes Berg, vermitteln einen Vergleich zwischen Johannette geborene Gräfin von Wied, Witwe des Grafen Gerhard von Sayn, und ihren Kindern einerseits sowie Marie, geborener Gräfin von Limburg, Witwe des Grafen Sebastian von Sayn, und ihrem Sohn Graf Johann von Sayn andererseits wegen des Wittums- und Versorgungsanspruchs der Gräfin Johannette und ihrer Kinder, und treffen Bestimmungen über die Lehensempfängnis des Grafen Johann, die Belassung der Grafschaft Sayn im Besitz Johannettes bis zum Gründonnerstag 1514 mit der Verpflichtung zur Deckung aller vorhandenen Schulden, die Bestimmung des Wittums Johannettens und dem Sitz zu Altenkirchen bzw. später im Schloss Sayn, den Besitz der Silbergeräte, die Verwaltung des Archivs und der Kanzlei zu Hachenburg durch den Amtmann Mant zu Limbach und den Schreiber Jakob, die Vormundschaft über die Kinder Johannettes u.a. .(Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Best. 340, Nr. 12410 a) (eb) | ||
:'''3. Dezember''' - Graf Johann VIII. zu Sayn bestätigt in einem Revers das pfälzische Lehen auf die Grafschaft. ([[Günther 1826]], Nr. 42, S.146) und ([[Bericht 1661]], S.24-25) (eb) | :'''3. Dezember''' - Graf Johann VIII. zu Sayn bestätigt in einem Revers das pfälzische Lehen auf die Grafschaft. ([[Günther 1826]], Nr. 42, S.146) und ([[Bericht 1661]], S.24-25) (eb) | ||
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:'''9. Februar''' - Festsetzung der zwischen Johannette verwitweten Gräfin von Sayn, geborener Gräfin von Wied, nebst ihren Kindern und Marie, verwitweten Gräfin von Sayn, geborener Gräfin von Limburg sowie dessen Sohn Graf Johann zu entscheidenden Streitpunkte über Johannettens Wittumsgefälle von 1000 fl., ihren Wittumssitz zu Altenkirchen und Schöneberg, die Dienste und obrigkeitlichen Rechte in den Kirchspielen Altenkirchen, Höchstenbach, Almersbach und Schöneberg, die Ausstattung der beiden ältesten Töchter mit einer Mitgift von 14.000 fl. und Graf Johanns Beiträge zu ihrer Erziehung und Kleidung, die Bewilligung von Renten für die anderen zum Eintritt ins Klosters bestimmten Töchter, die Eigentumsrechte von dem von Graf Gerhard hinterlassenem Silber, den Hausrat mit Zubehör in den Schlössern zu Hachenburg und Sayn, Bestimmungen für den Todesfall Johannettens, den Anfall der ganzen Grafschaft an Johann und Ch. und zuvor soll die Entscheidung über diese Punkte durch den Grafen Johann zu Nassau und Vianden, Philipp Graf zu Virneburg, Reinhard Graf zu Leiningen, Herrn zu Westerburg, Graf Johann zu Nassau, Herrn zu Beilstein, die Grafen Wilhelm und Johann zu Wied und Erbmarschall Bertram von Nesselrode im St. Margarethenkloster zu Köln getroffen werden. (Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Best. 340, Nr. 12414 a) | :'''9. Februar''' - Festsetzung der zwischen Johannette verwitweten Gräfin von Sayn, geborener Gräfin von Wied, nebst ihren Kindern und Marie, verwitweten Gräfin von Sayn, geborener Gräfin von Limburg sowie dessen Sohn Graf Johann zu entscheidenden Streitpunkte über Johannettens Wittumsgefälle von 1000 fl., ihren Wittumssitz zu Altenkirchen und Schöneberg, die Dienste und obrigkeitlichen Rechte in den Kirchspielen Altenkirchen, Höchstenbach, Almersbach und Schöneberg, die Ausstattung der beiden ältesten Töchter mit einer Mitgift von 14.000 fl. und Graf Johanns Beiträge zu ihrer Erziehung und Kleidung, die Bewilligung von Renten für die anderen zum Eintritt ins Klosters bestimmten Töchter, die Eigentumsrechte von dem von Graf Gerhard hinterlassenem Silber, den Hausrat mit Zubehör in den Schlössern zu Hachenburg und Sayn, Bestimmungen für den Todesfall Johannettens, den Anfall der ganzen Grafschaft an Johann und Ch. und zuvor soll die Entscheidung über diese Punkte durch den Grafen Johann zu Nassau und Vianden, Philipp Graf zu Virneburg, Reinhard Graf zu Leiningen, Herrn zu Westerburg, Graf Johann zu Nassau, Herrn zu Beilstein, die Grafen Wilhelm und Johann zu Wied und Erbmarschall Bertram von Nesselrode im St. Margarethenkloster zu Köln getroffen werden. (Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Best. 340, Nr. 12414 a) (eb) | ||
:'''28. Februar''' - Johannette geborene von Wied, Witwe des Grafen Gerhard von Sayn mit ihren Töchtern einerseits und Maria geb. von Limburg, Witwe des Grafen Sebastian von Sayn und ihr Sohn Graf Johann andererseits vergleichen sich in der Art, dass Johannette, Witwe des Grafen Gerhard, zu ihrem Sitz die Häuser, Schloss und Städte Altenkirchen und Schönburg für jährlich Tausend Gulden Renten von dem Grafen Johann erhält, wie nicht weniger zur Sicherung ihrer Morgengabe Hundertsechsundsiebenzig Goldgulden auf dem Zoll zu Bonn, laut der Pfandverschreibung über Rheinbach, jährlich erhalten soll. Zur Sicherung der zu stellenden Morgengabe für die zwei Töchter verspricht Graf Johann 14.000 Goldgulden jährlich mit 700 Gulden sechs Jahre lang zu verzinsen und weiter 100 Goldgulden aus dem Zoll zu Lahnstein und, insofern eine der beiden Töchter vor Ablauf der sechs Jahre sich verehelicht, sollen ihr 7000 Goldgulden oder 350 Gulden jährliche Rente verabfolgt werden, wogegen übrigens von den vorgenannten 100 Gulden jährlich wieder abgehen. Die drei übrigen Töchter, welche in das Kloster kommen, erhalten jede jährlich 25 Goldgulden, oder eine Ablösungssumme von dritthalb Hundert Gulden. (Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Best. 340, Nr. 12415) (eb) | :'''28. Februar''' - Johannette geborene von Wied, Witwe des Grafen Gerhard von Sayn mit ihren Töchtern einerseits und Maria geb. von Limburg, Witwe des Grafen Sebastian von Sayn und ihr Sohn Graf Johann andererseits vergleichen sich in der Art, dass Johannette, Witwe des Grafen Gerhard, zu ihrem Sitz die Häuser, Schloss und Städte Altenkirchen und Schönburg für jährlich Tausend Gulden Renten von dem Grafen Johann erhält, wie nicht weniger zur Sicherung ihrer Morgengabe Hundertsechsundsiebenzig Goldgulden auf dem Zoll zu Bonn, laut der Pfandverschreibung über Rheinbach, jährlich erhalten soll. Zur Sicherung der zu stellenden Morgengabe für die zwei Töchter verspricht Graf Johann 14.000 Goldgulden jährlich mit 700 Gulden sechs Jahre lang zu verzinsen und weiter 100 Goldgulden aus dem Zoll zu Lahnstein und, insofern eine der beiden Töchter vor Ablauf der sechs Jahre sich verehelicht, sollen ihr 7000 Goldgulden oder 350 Gulden jährliche Rente verabfolgt werden, wogegen übrigens von den vorgenannten 100 Gulden jährlich wieder abgehen. Die drei übrigen Töchter, welche in das Kloster kommen, erhalten jede jährlich 25 Goldgulden, oder eine Ablösungssumme von dritthalb Hundert Gulden. (Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Best. 340, Nr. 12415) (eb) | ||
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:'''19. Oktober''' - Johann Graf von Sayn, Herr zu Homburg, bestätigt der Stadt Hachenburg alle Rechte und Freiheiten, welche ihr von seinen Ahnen verliehen sind, insbesondere die Bestimmungen über den dortigen Wochenmarkt, dessen Dauer von Mittwoch Morgen bis Freitag Abend, sicheres Geleit zu demselben und das Verbot, im Umkreis von 2 Meilen um Hachenburg andere Wochenmärkte zu halten. (Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Best. 340, Nr. 12425 a) (eb) | :'''19. Oktober''' - Johann Graf von Sayn, Herr zu Homburg, bestätigt der Stadt Hachenburg alle Rechte und Freiheiten, welche ihr von seinen Ahnen verliehen sind, insbesondere die Bestimmungen über den dortigen Wochenmarkt, dessen Dauer von Mittwoch Morgen bis Freitag Abend, sicheres Geleit zu demselben und das Verbot, im Umkreis von 2 Meilen um Hachenburg andere Wochenmärkte zu halten. (Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Best. 340, Nr. 12425 a) (eb) | ||
:'''1507''' - Johann Graf zu Sayn, Herr zu Homburg bekennt, dass, da nach dem Tod des Grafen Gerhard zu Sayn, dessen Witwe Johannette geb. von Wied und ihre fünf Töchter einerseits und der Witwe seines Vaters, des Grafen Sebastian Maria geb. von Limburg, seiner Mutter, ihm selbst, anderseits zu Köln ein Vertrag aufgerichtet worden, wonach er, Graf Johann, zweien der Töchter der Gräfin Johannette 14000 Gulden Aussteuer geben solle, also jeder 7000 Gulden oder je eine Jahrrente à 350 Gulden, so verweise er die 14000 Gulden auf seine drei Turnos zu Boppard, Kaiserswerth und Engers, und falls diese nicht ausreichen andere Gülten und Renten seiner Grafschaft und da der Turnos zu Kaiserswerth vom Reich zu Lehen komme, so habe er den Römischen König und zukünftigen Kaiser um dessen Bestätigung gebeten. (Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Best. 340, Nr. 12428) | :'''1507''' - Johann Graf zu Sayn, Herr zu Homburg bekennt, dass, da nach dem Tod des Grafen Gerhard zu Sayn, dessen Witwe Johannette geb. von Wied und ihre fünf Töchter einerseits und der Witwe seines Vaters, des Grafen Sebastian Maria geb. von Limburg, seiner Mutter, ihm selbst, anderseits zu Köln ein Vertrag aufgerichtet worden, wonach er, Graf Johann, zweien der Töchter der Gräfin Johannette 14000 Gulden Aussteuer geben solle, also jeder 7000 Gulden oder je eine Jahrrente à 350 Gulden, so verweise er die 14000 Gulden auf seine drei Turnos zu Boppard, Kaiserswerth und Engers, und falls diese nicht ausreichen andere Gülten und Renten seiner Grafschaft und da der Turnos zu Kaiserswerth vom Reich zu Lehen komme, so habe er den Römischen König und zukünftigen Kaiser um dessen Bestätigung gebeten. (Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Best. 340, Nr. 12428) (eb) | ||
:'''1507''' - Graf Johann V. von Sayn, Herr zu Homburg, weist der Witwe seines verstorbenen Vetters Grafen Gerhards III. von Sayn, Johannette von Wied, als Wittum eine Jahresrente von 1000 Gulden auf Schloss, Stadt und Kirchspiel Altenkirchen und auf die Kirchspiele Allmersbach, Schöneberg und Höchstenbach und dem Hof Wahlrod an, fällig halb in Geld und halb in Wein, Korn und Hafer. Sie empfängt die Huldigung vorgenannter Orte und nimmt ihren Wohnsitz in Schloss und Stadt Altenkirchen sowie auf dem Hof Schöneberg. (Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Best. 340, Nr. 12429 a) | :'''1507''' - Graf Johann V. von Sayn, Herr zu Homburg, weist der Witwe seines verstorbenen Vetters Grafen Gerhards III. von Sayn, Johannette von Wied, als Wittum eine Jahresrente von 1000 Gulden auf Schloss, Stadt und Kirchspiel Altenkirchen und auf die Kirchspiele Allmersbach, Schöneberg und Höchstenbach und dem Hof Wahlrod an, fällig halb in Geld und halb in Wein, Korn und Hafer. Sie empfängt die Huldigung vorgenannter Orte und nimmt ihren Wohnsitz in Schloss und Stadt Altenkirchen sowie auf dem Hof Schöneberg. (Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Best. 340, Nr. 12429 a) (eb) | ||
:'''9. November''' - Pfalzgraf Philipp bei Rhein gestattet Johannetta von Wied, Altenkirchen als Witwensitz zu nehmen. (Hessisches Hauptstaatsarchiv Wiesbaden 340, 12427) ([[Hardt 2012]], Nr.2509, S.1521) (eb) | :'''9. November''' - Pfalzgraf Philipp bei Rhein gestattet Johannetta von Wied, Altenkirchen als Witwensitz zu nehmen. (Hessisches Hauptstaatsarchiv Wiesbaden 340, 12427) ([[Hardt 2012]], Nr.2509, S.1521; [[Abtruck 1654]]) (eb) (ak) | ||
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:'''17. Juni''' - Graf Johann zu Sayn ist Unterzeichner einer auf die Dauer von zwölf Jahren gesetzten Vereinigung und eines Nebenabschieds unter den Westerwäldischen und Niederländischen Grafen ([[Arnoldi 1802]], S. 6f. und S. 88-101, 102-110). (ak) | :'''17. Juni''' - Graf Johann zu Sayn ist Unterzeichner einer auf die Dauer von zwölf Jahren gesetzten Vereinigung und eines Nebenabschieds unter den Westerwäldischen und Niederländischen Grafen ([[Arnoldi 1802]], S. 6f. und S. 88-101, 102-110). (ak) | ||
:'''16. August''' - Im Kölner Reichstagsabschied gehört die Grafschaft Sayn nach der Einteilung des Reiches unter Kaiser Maximilian I. in Reichskreise zu den 55 Reichsständen im niederrheinisch-westfälischen Reichskreis, die im Kreistag Sitz und Stimme haben. Der Kreistag tagt in Köln. Sein Archiv ist in Düsseldorf. ([[Dotzauer 1998]], S.297-331)(eb) | :'''16. August''' - Im Kölner Reichstagsabschied gehört die Grafschaft Sayn nach der Einteilung des Reiches unter Kaiser Maximilian I. in Reichskreise zu den 55 Reichsständen im niederrheinisch-westfälischen Reichskreis, die im Kreistag Sitz und Stimme haben. Der Kreistag tagt in Köln. Sein Archiv ist in Düsseldorf. ([[Dotzauer 1998]], S.297-331) (eb) | ||
:'''8. Oktober''' - Gerlach Herr zu Isenburg und zu Grenzau vermittelt zwischen der verwitweten Gräfin Johannette zu Sayn, geborene Gräfin von Wied, mit ihren Kindern einerseits und Graf Johann zu Sayn, Herrn zu Homburg, andererseits einen Vergleich über Johanettes Wittum und die Ausstattung ihrer Töchter. 1.) Die 14.000 Gulden zur Ausstattung ihrer [ältesten] Töchter sind auf die 3 Turnosen von Engers und Boppard anzuweisen zur Zahlung einer Jahrrente von 700 fl.; 2.) Entscheidung betreffs der Bußgelder im Wittumsgebiet, Einsetzung der Diener, Dienste der 6 Höfe im Kirchspiel Altenkirchen und der Dörfer im Kirchspiel Höchstenbach, speziell des Hofs Wahlrod mit dem Dorf Borod; 3.) Wegen der Schuldforderung der Gräfin an Graf Johann betreffs des Geldzuschusses aus dem Zoll zu Lahnstein zur Erziehung der jüngeren Tochter; 4.) Die Ausstattung der zum geistlichen Stand bestimmten Töchter aus der Kellerei Sayn; 5.) Anheimstellung der Entscheidung über das vom Stift Bonn zu Lehen rührende Gericht Altenkirchen an Gerlach von Isenburg und Graf Johann zu Wied; 6-7.) Bestimmungen über Ausfertigung der Verschreibungen zu den einzelnen Bestimmungen; 8.) Teilnahme von Beamten Johanettes an der Schoßsetzung im Kirchspiel Altenkirchen. (Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Best. 340, Nr. 12540 a) (eb) | :'''8. Oktober''' - Gerlach Herr zu Isenburg und zu Grenzau vermittelt zwischen der verwitweten Gräfin Johannette zu Sayn, geborene Gräfin von Wied, mit ihren Kindern einerseits und Graf Johann zu Sayn, Herrn zu Homburg, andererseits einen Vergleich über Johanettes Wittum und die Ausstattung ihrer Töchter. 1.) Die 14.000 Gulden zur Ausstattung ihrer [ältesten] Töchter sind auf die 3 Turnosen von Engers und Boppard anzuweisen zur Zahlung einer Jahrrente von 700 fl.; 2.) Entscheidung betreffs der Bußgelder im Wittumsgebiet, Einsetzung der Diener, Dienste der 6 Höfe im Kirchspiel Altenkirchen und der Dörfer im Kirchspiel Höchstenbach, speziell des Hofs Wahlrod mit dem Dorf Borod; 3.) Wegen der Schuldforderung der Gräfin an Graf Johann betreffs des Geldzuschusses aus dem Zoll zu Lahnstein zur Erziehung der jüngeren Tochter; 4.) Die Ausstattung der zum geistlichen Stand bestimmten Töchter aus der Kellerei Sayn; 5.) Anheimstellung der Entscheidung über das vom Stift Bonn zu Lehen rührende Gericht Altenkirchen an Gerlach von Isenburg und Graf Johann zu Wied; 6-7.) Bestimmungen über Ausfertigung der Verschreibungen zu den einzelnen Bestimmungen; 8.) Teilnahme von Beamten Johanettes an der Schoßsetzung im Kirchspiel Altenkirchen. (Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Best. 340, Nr. 12540 a) (eb) | ||
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:'''23. April''' - Graf Johann von Sayn, Herr zu Homburg, verschreibt der verwitweten Gräfin Johannette von Sayn, geborenen Gräfin zu Wied, laut aufgestellten Verzeichnissen zur Wittumsjahresrente von 1000 fl. Gefälle in folgenden Kirchspielen und Ortschaften: Altenkirchen, Hilgenroth, Schöneberg, Almersbach, Höchstenbach, Wahlrod, Birnbach und Leuscheid, Mehren, Flammersfeld, Hamm sowie aus den Mühlen zu Altenkirchen, Niedershausen, Rantzenbach im Kirchspiel Flammersfeld, Mehren sowie Rimbach im Kirchspiel Birnbach, und zwar soll der Rentmeister von Hachenburg der Gräfin jährlich Rechnung legen. (Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Best. 340, Nr. 12619 a) | :'''23. April''' - Graf Johann von Sayn, Herr zu Homburg, verschreibt der verwitweten Gräfin Johannette von Sayn, geborenen Gräfin zu Wied, laut aufgestellten Verzeichnissen zur Wittumsjahresrente von 1000 fl. Gefälle in folgenden Kirchspielen und Ortschaften: Altenkirchen, Hilgenroth, Schöneberg, Almersbach, Höchstenbach, Wahlrod, Birnbach und Leuscheid, Mehren, Flammersfeld, Hamm sowie aus den Mühlen zu Altenkirchen, Niedershausen, Rantzenbach im Kirchspiel Flammersfeld, Mehren sowie Rimbach im Kirchspiel Birnbach, und zwar soll der Rentmeister von Hachenburg der Gräfin jährlich Rechnung legen. (Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Best. 340, Nr. 12619 a) (eb) | ||
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Aktuelle Version vom 30. Januar 2023, 12:23 Uhr
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