Markgraf 1782
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Christian Friederich Carl Alexander, Marggraf zu Brandenburg: ... Ob wohlen in denen Canonischen Rechten ... ausdrücklich vest gesetzet ist, daß keiner Person sich mit denjenigen oder derjeniger mit den sie sich ehebrecherisch vergangen, zu verehelichen jemals erlaubt seyn solle ...- Onolzbach, den 3. Juli 1782