Johann Brink, Rentmeister zu Altenkirchen (1595)

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Johann Brink, Rentmeister zu Altenkirchen (1595)

Quelle: Hauptstaatsarchiv Wiesbaden Bestand 340 Nr.1293

übertragen von Brigitte Burbach, AKdia 2009


Wir Henrich Grave zue Sayn, Herr zue Homburgh Munklar und Menzburg Bekennen hirmit, das wir den Erenhafftenn Unßeren Liebenn getreuwen Johan Brink zu unßerem Diener und Rentmeister Aller geldt gefell unser beider Häußer und Ampter Hachenburg und Aldenkirchen uf und angenommen haben. Nehmen Ihnen auch uf und ann Inn crafft dieses, Alß und dergestalt, das er Innsgemein unseren Schaden und Nachteil warne und abwende. Dargegen unseren nuzen bestes höchstes vleiß suchen und förderen, und anfanglich mit unseren Jeden als Beampte, Auch Schultheißen und Richtern (im) Beisein der Waldförster, Landtknechte und etlich underthanen Jedes Jahrs Im Monat Maie unsere Landgrenzen besichtigen Und mit ernstem vleiß beförderen helffen, das dieselben in […] erhalten werden und inn keine schmelzung oder abgang gerathen, darnach soll er unsere Rentmeister und In Jeden darzu Verordneten Orth bequemen und gebürenden Zeiten. Im Beisein Jedes als Beampten, Schultheißen, Richtern und Geschworenen unserer Kirspel beider obgemeldter Ampten May und Herbstschaz, beede, Dienstgeld, Fleischgeld, davon und einem Jeden bestender zween gleichlautende Zetel verfertigen, einem Jeden Kirspels Schultheißen oder Richter, so von beiderseits underschrieben überliefern, den anderen er unser Renteister vor sich behalten. Und damit seine Rechnung liquidieren, darauf solche sampt Allen Anderen in beiden unseren Ampteren Hachenburg und Altenkirchen fallende gebüren und Zinß, als Schatz, Beede, Dachgelt, Bürgermeistergelt, Schmiedegelt, Fenstergelt, Collengelt, M[…]gelt, Dienstgelt, Pfluggelt, auch alle anderen geltrenten Stendig und verstendig, wie die nahmen haben mögen, zu aller und jeder gebürendheit, auch jedes Kirspels ire Schultheißen oder Richter einforderen dieselb hernach von Ihnen erheben und empfangen, sie sampt und sonder darüber quittieren, so das das abgerecht gelt hernach am gehörenden ort, dahin man Ihnen alß nachfolge verwiesen oder künfftiglich ferner verweisen möchten, getreuwlich außgeben. Es soll auch bemelter unser Rentmeister alle Wetten, Brüchten, Rügen und Hauptrecht bei jedem obberürten unser beider Ampter Schultheißen und Geschworenen bei ihren gewißen und Pflichten alle Quartal verzeichnet empfangen, solche uns zu setzen fürderlich zustellen und nach unserem befehl setzen, davon durch uns Ihnen zugestelter und geschriebener Verzeichniß, und seiner unsers Rentmeisters handt einen gleichlautenden Zettel jederen Schultheißen und Richtern zustellen, dieselben ebener gestalt durch die Schultheißen oder Richter eintreiben und sich zustellen laßen. Ingleichen uf unsere Wein Acciß und weinschancksnuzung, Auch Zoll und wegegelt. In Zehenden Pfennig Fiscalischer güter und Anders soll er unser Rentmeister, vermöge deren ordnung und anstellung so irzo gemacht oder künftig gemacht werden, ein vleißig ufsehens haben und allenhalben daran sein, das unsere darzu Verordneten sich solcher Anstellung und ordnung gemäß erweisen, nichts undergehen lassen, versäumen oder underschlagen, davon allen quatember rechnung und lieferung ( gegen quittung ) empfangen. Von allen obgemelten unser beiden vorg Ampter stendig und bestendigen gefellen soll er unser Rentmeister zuvorderst unsere Diener, so richtige von uns unterschriebene und versiegelte Bestallungen haben, nach anweisung deroselben gegen quittung befriedigen. Darnach auch die Pensionarien, vermöge einer Ihnen zugestellten durch uns unterschriebenen und versiegelten Destination ordentlich und so wie Angewiesen Järliche gefelle richtig bezalen und von dem Allen und Jedes Jahrs vom empfang und außgab erbar und ufrichtige rechnung thun, darnach jede Posten so wol innahmen alß außgab die gebür liquidieren und belegen. Neben denen soll vielgesagter unser Rentmeister in mehrgedachten beiden Amptern Hachenburg und Aldenkirchen uf die Mühlen fleißig aufsehens haben und erstlich daran sein, daß die in gutem baue und […] erhalten und gehandthabet werden. Auch manniglich so wol uns als unseren underthanen darin Recht beschehe, darin auch die Zehenden, wie auch die Wälder neben anderen dazu verordneten, mit allem Vleiß järlich bereiten, besichtigen, dieselb ufs nuzlichst wieder verpachten. Dann auch die Weidteschaff zur rechten zeit schneiden. Zehende Lammer und Fercken ganz treuwelich ufheben, und uf unser anordnen und befelch an ort und endt wie Ihnen Beschieden worden, jederzeit liefern und auch von denen gebürliche und ordentliche Rechnung thun. Und insgemein und sonder solch seinen ihm befohlenen dienst sich vertreuliche und dieser Bestallung auch versehene Cammerordnung, so er albereit gefertigt oder inskünftig ufgericht werden möchte, allenhalben gemäß erhalten, und ingleich bei anderen, darauf er unser Rentmeister verwiesen, zu geschehen verschaffen und dieselben anweisen, auch die geheimnissen, so er in Zeit seines dienstes erfahren oder noch erfahren würde, bei sich biß in die Grube verschwiegen behalten und allenthalben seines eusersten vleiß und vermögens thun und handeln soll, das einem treuwen vließigen Diener zusteht […] Auch bei Gott und menschen wol verantwortlich ist, wie er dann das zu thun und zu halten uns mit ufgereckten fingern einen Leiblichen Eidt zu Gott und seinem heiligen wort geschworen, darüber auch gewohnlich Revers von sich gegen hatt, wogegen und zur ergenzung solch seiner mühe sollen und wollen wir Ihm Järlichs und Jedes Jahres bestendig zu seiner dienstbesoldung und Kleidung ausrichten und liefern laßen Siebenzig Thaler, seinen Jungen vor Kleidung vierzehnen Thaler Jeder ad 31 alb gerechnet, Dreißig Hachenburger malter habern uf zwei Pferdt, und zu seiner Haußhaltung vier Hachenburger malter Korns, wir wollen auch denn gewönlich und gebürend […] , so er in aushebung angezeigter Renten anwenden und auslegen wird uf pillich vorgehenden bericht und liquidation erstatten und schadloß halten. Hiebei ist aber abgeredt und Jedem Theil freigestelt solch dienst jederzeit ein Viertel Jahrs vor Außgang des Jahrs zuvor ufzukundigen, ohn gefehrde und soll diese bestallung uf heut dato hinfüro an und außgehen. Dessen zu beurkunden und mit eigener hand underschrieben unser […] hierunder trucken laßen. Geben den ersten Tag January ao 95 Henrich Graff zu Sayn


Am 1. September 1598 übergab Graf Heinrich zu Sayn seinem Patenkind (Gode) Elisabeth, der Tochter des Landrentmeisters zu Altenkirchen Johann Brinck und dessen Frau Agnes Becker von Ruhrort seinen Zehnten zu Weißenbrüchen im Kirchspiel Hamm, den bisher die Quad zu Isengarten innegehabt hatten. Elisabeth erhielt ihn für sich und ihre Erben. Am 2. Dezember 1628 schrieb „Agneß Becker betrübte Wittib w. Johann Brincken“ aus Köln an den Grafen, sie habe erfahren, daß der Zehnt in andere Hände gelangt sei, obwohl er am 5. Dezember 1619 auf ihren Schwiegersohn Philip Klenk übertragen worden war. Dieser, Sohn von Johann Klink/Klenk, beider Rechten Doktor und saynischer Rat von Nassau, hatte am 11.Mai 1617 in Altenkirchen Elisabeth Brinck geheiratet. Agneß bittet um Klärung, zumal ihr Sohn Wilhelm in der Registratur der Kanzlei keinen Bericht darüber hatte finden können.

Quelle: Landeshauptarchiv Koblenz Bestand 30 Nr.4295 II





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