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:'''8. September''' - Das Land Rheinland-Pfalz erlässt die sechsundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung (26. CoBeLVO) (file:///C:/Users/EF811~1.BLO/AppData/Local/Temp/210908_26_CoBeLVO.pdf)  (eb)
:'''8. September''' - Das Land Rheinland-Pfalz erlässt die sechsundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung (26. CoBeLVO) (file:///C:/Users/EF811~1.BLO/AppData/Local/Temp/210908_26_CoBeLVO.pdf)  (eb)
:'''26. September''' - Bundestagswahl


===Oktober===
===Oktober===

Version vom 20. Dezember 2021, 18:33 Uhr

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2021

Januar

7. Januar - Der Verbandsgemeinderat beschließt die Regeln für den Einsatz eines Bürgerbusses, der die "Defizite im Verkehrsnetz im Ländlichen Raum" ab 1. Januar 2021 ergänzen soll. (Mitteilungsblatt 1, 14.1.2021, S.12-13) (eb)
8. Januar - Das Land Rheinland-Pfalz erlässt die fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO) (file:///C:/Users/EF811~1.BLO/AppData/Local/Temp/15._CoBeLVO.pdf) (eb)
28. und 29. Januar - In Altenkirchen kommt es im Bereich der Bachstraße und der Koblenzer Straße zu Hochwasser des Quengelbaches und der Wied. (Mitteilungsblatt 7, 18.2.2020, S. 1-3) (eb)

Februar

3. Februar - Die DRK-Krankenhausstandorte Altenkirchen und Hachenburg in Rheinland-Pfalz werden zusammengelegt. Der sieben Hektar große Neubau wird nach Müschenbach-Ost verlegt.

Der Verkauf der Grundstücke, die für die Zusammenlegung der beiden Krankenhausstandorte Altenkirchen und Hachenburg in einem Neubau benötigt werden, ist nun abgeschlossen. Das neue Krankenhaus entsteht auf einem Gelände mit einer Größe von rund sieben Hektar in Müschenbach-Ost direkt an der B 414. Diese Fläche ist für das DRK nicht nur aus verkehrs- und versorgungstechnischer Sicht, sondern auch aus Gründen einer wirtschaftlichen Bebaubarkeit schon lange gesetzt. Mit 38 Eigentümern der landwirtschaftlichen Grundstücke wurde verhandelt. Insgesamt zahlt der Träger jetzt einen sechsstelligen Betrag dafür. (www.kma-online.de)

26. Februar - Das Land Rheinland-Pfalz erlässt die 16. Corona-Bekämpfungsverordnung (16. CoBeLVO) (file:///C:/Users/EF811~1.BLO/AppData/Local/Temp/16._CoBeLVO_2.pdf) (eb)

März

5. März - Das Land Rheinland-Pfalz erlässt die 17. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (17. CoBeLVO) (file:///C:/Users/EF811~1.BLO/AppData/Local/Temp/17._CoBeLVO.pdf) (eb)
14. März - In Rheinland-Pfalz finden die Landtagswahlen statt.
19. März - 87 Schülerinnen und Schüler bestehen das Abitur. (Mitteilungsblatt 12, 25.3.2020, S. 36) (eb)
20. März - Das Land Rheinland-Pfalz erlässt die achtzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung (18. CoBeLVO) (file:///C:/Users/EF811~1.BLO/AppData/Local/Temp/18._CoBeLVO.pdf) (eb)

April

23. April - Das Land Rheinland-Pfalz erlässt die neunzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung (19. CoBeLVO) (file:///C:/Users/EF811~1.BLO/AppData/Local/Temp/19._CoBeLVO.pdf) (eb)

Mai

11. Mai - Das Land Rheinland-Pfalz erlässt die zwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung (20. CoBeLVO) (file:///C:/Users/EF811~1.BLO/AppData/Local/Temp/20.CoBeLVO.pdf) (eb)
19. Mai - Das Land Rheinland-Pfalz erlässt die einundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung (21. CoBeLVO) (file:///C:/Users/EF811~1.BLO/AppData/Local/Temp/21._CoBeLVO.pdf) (eb)

Juni

1. Juni - Das Land Rheinland-Pfalz erlässt die zweiundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung (22. CoBeLVO) (file:///C:/Users/EF811~1.BLO/AppData/Local/Temp/22._CoBeLVO.pdf) (eb)
16. Juni - Das Land Rheinland-Pfalz erlässt die dreiundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung (23. CoBeLVO) (file:///C:/Users/EF811~1.BLO/AppData/Local/Temp/210616_23._CoBeLVO.pdf) (eb)
30. Juni - Das Land Rheinland-Pfalz erlässt die vierundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung (24. CoBeLVO) (file:///C:/Users/EF811~1.BLO/AppData/Local/Temp/210629_24_CoBeLVO.pdf) (eb)

Juli

August

19. August - Das Land Rheinland-Pfalz erlässt die fünfundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung (25. CoBeLVO) (/file:///C:/Users/EF811~1.BLO/AppData/Local/Temp/25_CoBeLVO.pdf) (eb)

September

3. September - 83 Jahre nach der Reichspogromnacht werden am 3. September in Altenkirchen in einem ersten Schritt 19 Stolpersteine zum Schicksal der jüdischen Mitbürger im Pflaster vor ihren früheren Wohnhäusern in der Marktstraße 45, in der Marktstraße 6, Am Weyerdamm 1 und in der Rathausstraße (damals Hindenburgstraße 2 und 4) verlegt. (RZ Nr.205, 4.9.2021, S.13)
8. September - Das Land Rheinland-Pfalz erlässt die sechsundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung (26. CoBeLVO) (file:///C:/Users/EF811~1.BLO/AppData/Local/Temp/210908_26_CoBeLVO.pdf) (eb)
26. September - Bundestagswahl

Oktober

November

4. November - Das Land Rheinland-Pfalz erlässt die siebenundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung (27. CoBeLVO) (file:///C:/Users/EF811~1.BLO/AppData/Local/Temp/27._CoBeLVO.pdf) (eb)
23. November - Das Land Rheinland-Pfalz erlässt die achtundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung (28. CoBeLVO) ( file:///C:/Users/EF811~1.BLO/AppData/Local/Temp/28_CoBeLVO.pdf) (eb)
27. November - In der Nacht zu Samstag erfolgt ein Brandanschlag beim Gesundheitsamt in Altenkirchen. Der Staatsschutz ermittelt. (Siegener Zeitung online)

Dezember

3. Dezember - Das Land Rheinland-Pfalz erlässt die neunundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung (29. CoBeLVO) (file:///C:/Users/EF811~1.BLO/AppData/Local/Temp/211203_29_CoBeLVO.pdf) (eb)
Kontaktbeschränkungen - Mit der neuen Corona-Verordnung gibt es erneut Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum. Treffen, an denen Ungeimpfte und Ungenesene teilnehmen, sind auf Angehörige des eigenen Hausstands und maximal zwei weitere Personen beschränkt. Kinder bis 14 werden dabei nicht mitgezählt. Als ein Haushalt gelten auch Partner und Partnerinnen, die nicht zusammen wohnen. Treffen sich nur Geimpfte und Genesene, gibt es keine Beschränkungen.
Maskenpflicht - Seit dem 18. Juni besteht im Freien grundsätzlich keine Maskenpflicht mehr. Mit der Ausnahme: Es kann kein Mindestabstand eingehalten werden. In diesen Fällen besteht seit dem 24. November eine erneute Maskenpflicht.In Rheinland-Pfalz gilt die Maskenpflicht unter anderem im Einzelhandel, der Gastronomie (nicht am Platz), Ämtern, Behörden, Verwaltungen, Drogeriemärkten, Tankstellen, Banken und Sparkassen, im ÖPNV, bei Gottesdiensten, bei Ärzten und körpernahen Dienstleistungen.
Testpflicht - Für Menschen, die weder genesen, noch geimpft sind, gilt eine Testpflicht überall dort, wo 3G Voraussetzung ist. 3G gilt in der Verordnung (Stand: 24. November) in Hochschulen, im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und am Arbeitsplatz. Kinder sind bis drei Monate nach ihrem 12. Geburtstag von der Testpflicht ausgenommen. Bei älteren Schülerinnen und Schülern reicht ein Selbsttest. Hintergrund sind die in Schulen regelmäßig stattfindenden Testungen und das damit bereits erreichte hohe Schutzniveau. In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens wurde mit der neuen Verordnung vom 3. Dezember eine Testpflicht auch für Geimpfte und Genesene eingeführt. Dies gilt überall, wo keine Maske getragen werden kann.
Erleichterungen für vollständig Geimpfte - Vollständig geimpfte Menschen müssen nicht in Quarantäne, wenn sie unmittelbaren Kontakt zu einem Corona-Infizierten hatten - zum Beispiel zu einem Familienmitglied. Das gilt auch, wenn sie aus einem Corona-Risikogebiet nach Deutschland einreisen. Voraussetzung ist dabei, dass sie keine Symptome einer Coronavirus-Erkrankung haben und sie nicht aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland kommen.
Öffentliche Veranstaltungen und Demonstrationen - Seit dem 24. November sind Innenveranstaltungen nur noch mit geimpften und genesenen Menschen sowie maximal 25 ungeimpften und nicht genesenen Minderjährigen möglich.Bei den Veranstaltungen im Freien gilt die 2G-Regel. Zusätzlich dürfen nicht-immunisierte Minderjährige mit Test teilnehmen. Es gilt die Maskenpflicht außer beim Verzehr von Speisen und Getränken. Bei Veranstaltungen über 1.000 Menschen gibt es eine Kapazitätsgrenze von 30 Prozent - sowohl innen als auch außen. Insgesamt dürfen innen aber nicht mehr als 5.000 Menschen und außen nicht mehr als 10.000 Menschen teilnehmen. Außerdem gilt die 2G-Regel. Wenn es keine festen Sitzplätze gibt, gilt die Maskenpflicht. Für Demonstrationen können Auflagen erlassen werden.
Clubs und Diskotheken - Seit dem 3. Dezember müssen Clubs und Discos spätestens ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 350 Neuinfektionen schließen. In Rheinland-Pfalz muss der Landtag eine Schließung aber mit einer Änderungsverordnung erst noch beschließen. Auch bei geringer Inzidenz könnte es zu einer Schließung kommen.
Gottesdienste - Es gilt die 3G-Regel. In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Sie kann entfallen, wenn nur Genesene, Geimpfte oder ihnen gleichgestellte Personen teilnehmen und es feste Plätze gibt. Für Veranstaltungen, für die hohe Besucherzahlen erwartet werden, besteht eine Anmeldungspflicht. Kommunion-/Konfirmations- sowie Firmunterricht kann stattfinden.
Bestattungen - Bei Bestattungen gilt die Maskenpflicht.
Einkaufen - Es gilt 2G, außer bei Geschäften des täglichen Bedarfs (zum Beispiel Supermärkte, Apotheken und Drogerien). Die Geschäfte sollen die Regel "durch geeignete Maßnahmen stichprobenartig" kontrollieren. Die Personenbegrenzung von einer Person pro angefangene 10 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche wird wieder eingeführt.
Gastronomie - Ab dem 3. Dezember gilt nun in der Gastronomie grundsätzlich 2G-Plus. Die Maskenpflicht entfällt, sobald man am Platz ist. In Kantinen und Mensen gilt die 3G-Regel. In Schulkantinen ist für Schüler kein Test erforderlich. Für Berufskraftfahrer außerdem an Autobahnraststätten und -höfen die 3G-Regel.
Dienstleistungen - In Kosmetik-, Tattoostudios, Friseursalons und anderen Einrichtungen, in denen körpernahe Dienstleistungen erbracht werden, gilt die 2G-Regel plus Maskenpflicht. Wenn keine Maske getragen werden kann, muss ein tagesaktueller Test vorliegen. Außerdem müssen die Kontaktdaten erfasst werden. Ausnahme: Dienstleistungen aus medizinischen Gründen, Rehabilitationssport und Funktionstraining.
Freizeit- und Kultureinrichtungen - Hier gelten generell die 2G-Plus-, Masken- und Abstandsregeln. Wenn durchgehend eine Maske getragen werden kann, kann der Test entfallen.
Freizeit- und Amateursport - Bei der Sportausübung im Innenbereich gilt 2G-Plus, das heißt es dürfen nur noch geimpfte und genesene Personen sowie maximal 25 Minderjährige (bisher: unbegrenzt), die nicht geimpft, genesen sind, gleichzeitig anwesend sein. Es gilt im Innenbereich für alle die Testpflicht, auch für geimpfte und genesene Menschen. Beim Sport im Außenbereich gilt 2G.
Verkehrsmittel - In Öffentlichen Verkehrsmittel gilt seit dem 24. November die 3G-Regel. Die Hygieneregeln, wie etwa das Tragen einer medizinischen Maske, müssen eingehalten werden. Allerdings müssen Schüler und Schülerinnen auch dann befördert werden, wenn sie keinen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Arbeits- und Betriebsstätten - Seit dem 24. November sind Arbeitgeber verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel im Betrieb zu kontrollieren.Private und öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, die Abstands- und Hygieneregeln in ihren Betrieben sicherzustellen, etwa durch Hinweisschilder, ausreichende Mengen von Infektionsschutzmitteln und durch häufigeres Reinigen der Arbeitsräume und der sanitären Anlagen.
Schulen - Seit dem 24. November gibt es verpflichtend zwei anlasslose Tests pro Woche. Es gilt Maskenpflicht auch am Platz.Schüler machen in der Schule einen Corona-Schnelltest. Bei Präsenzunterricht ist er regelmäßig Pflicht.
Kinderbetreuung - An allen Kindertagesstätten im Land findet der Regelbetrieb wieder ohne Einschränkungen mit voller Kinderzahl statt. Es gelten aber die üblichen Hygieneregeln. Beim Bringen und Abholen der Kinder muss eine Maske getragen werden. Für das Kita-Personal gilt die 3G-Regelung für den Arbeitsplatz. Kinder müssen generell keine Maske tragen. Seit dem 6. September gelten in Kitas neue Quarantäneregeln. Demnach müssen Kita-Kinder mit einer Corona-Infektion weiterhin unverzüglich in Quarantäne. Neu ist, dass die anderen Kinder aus der Betreuungsgruppe nur dann ebenfalls in Quarantäne müssen, wenn ein PCR-Test positiv ausfällt. Kinder, bei denen der Test negativ ausfällt, können also weiterhin die Kita besuchen. Diese Regelung gilt landesweit einheitlich. .
Krankenhäuser, Seniorenheime und Pflegeeinrichtungen - Auch für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen gilt die 3G-Regel: Nur Geimpfte, Getestete oder Genesene dürfen Patienten oder Bewohner besuchen. Ausnahmen gibt es u.a. für die Eltern minderjähriger Kinder, für Ehegattinnen oder Ehegatten, für Lebenspartner, Verlobte oder andere nahestehende Personen. Allerdings dürfen diese nicht mit dem Coronavirus infiziert sein, Atemwegserkrankungen haben oder aus einem Risikogebiet eingereist sein.Ungeimpfte Besucher müssen generell einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen, außerdem gelten die allgemeinen Hygienevorschriften sowie die Kontakterfassung. Seit dem 3. Mai gilt ein Stufenplan, der Bewohnerinnen und Bewohnern in Pflegeeinrichtungen je nach Immunisierungsquote möglichst Normalität ermöglicht.
Aktuelle Lage im Land - Verkaufsverbot für Silvester-Böller


(Bearbeitet von SWR Aktuell 4.12.2021) (eb)





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